

Wichtige Dokumente
Elternbrief
Schulbuchlisten 2012/13
Zuspätkommen
Vertretungsplan
Lehrersprechstunden
Krankheit & Fernbleiben
I. Bei Krankheit oder Fernbleiben Ihres Kindes
a) Das Fernbleiben Ihres Kindes durch Krankheit ist sofort im
Sekretariat zu melden. Bitte
geben Sie trotzdem eine schriftliche Entschuldigung Ihrem Kind bei
Genesung mit.
b) SchülerInnen die den Unterricht versäumen sind verpflichtet den
Unterrichtsstoff
nachzuholen. Dabei wird von den Eltern erwartet, dass sie die
Unterrichtsmaterialien selbst
abholen und sich vergewissern, dass der Unterrichtsstoff von ihrem Kind
nachgeholt wird.
c) Fehlt der Jugendliche mehr als 30 Tage im Schulhalbjahr sowohl
entschuldigt als auch
unentschuldigt erlaubt sich die Schule eine Nachprüfung in der Woche vor
der
Notenkonferenz abzuhalten. Dies betrifft die Fächer Deutsch, Mathematik,
Englisch sowie
alle Sachfächer. In dieser Nachprüfung wird der Unterrichtsstoff des
vergangenen Halbjahres
abgefragt.
d) Das Gesundheitsamt wird bei längerem unentschuldigtem Fehlen über das
Fernbleiben informiert und eingeschaltet.
e) Das Jugendamt wird über die Fehlzeiten informiert. Die
Sozialarbeiterin wird
hinzugezogen.
f) Hausbesuche und Elterngespräche werden durch die Klassenleitung
eingeleitet.
g) Hat die Schülerin bzw. der Schüler im Zeugnis statt Noten die
Bezeichnung „N.F.“wird
diese durch die Note 6 ersetzt, falls kein Attest (Sport) etc. vorliegt.
i) Dem Sportlehrer ist direkt am Tage des Fernbleibens vom
Sportunterricht eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen.
Noch eine Bitte zum Thema Arztbesuche: vereinbaren Sie bitte
vorhersehbare Arztbesuche Ihres Kindes außerhalb der Unterrichtszeit.
Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, ist die Beurlaubung vorab
beim Klassenleiter/ bei der Klassenleiterin oder bei der betroffenen
Fachkraft Ihres Kindes zu beantragen und gegebenenfalls mit ihm/ ihr
abzustimmen.
II. Regeln im Krankheitsfall
a) Wenn Ihr Kind während der Schulzeit krank wird versucht die Schule
Sie umgehend zu
informieren. Falls niemand telefonisch erreicht wird, bleibt Ihr Kind
solange in der Schule,
bis wir einen Erziehungsberechtigten erreichen.
b) Benötigt Ihr Kind einen Krankentransport oder den Notarzt werden wir
dies veranlassen und versuchen Sie schnellstmöglich zu erreichen.
c) Wird in Folge eines Unfalls in der Schule oder auf dem Schulweg eine
ärztliche Behandlung erforderlich, übernimmt die Unfallkasse
Rheinland-Pfalz die Behandlungskosten. Voraussetzung für die
Kostenübernahme ist, dass über die Schule ein Unfallbericht (Vordruck im
Sekretariat erhältlich) vorgelegt wird. Deshalb: Schul- und
Schulwegunfälle, die ärztlich versorgt werden, unverzüglich im
Sekretariat melden!
III. Beurlaubung von SchülerInnen
Wie bei Urlaubsanträgen zu verfahren ist, regelt §38 der Schulordnung.
Dort heißt es:
„Eine Beurlaubung vom Unterricht … kann aus wichtigem Grund erfolgen.
Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der
Fachlehrer. Bis zu drei Urlaubstage beurlaubt der Klassenlehrer, in
anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor und nach
den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden. Ausnahmen kann der
Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und
die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werde“.
Wir bitten Sie, Ihre Vorhaben so zu planen, dass der unterricht Ihrer
Kinder möglichst nicht beeinträchtigt wird.
IV. Verlassen des Schulgeländes
Die Schulordnung (§36) gibt hierzu vor: „Die Schüler dürfen während der
Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen.“
Im Übrigen gilt: Eine Haftung der Schule beim Verlassen des
Schulgeländes ist ausgeschlossen. Der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz ist grundsätzlich nur für den direkten Hin-
und Rückweg zur und von der Schule gewährleistet.