Wichtige Dokumente


Elternbrief

Schulbuchlisten 2012/13

Zuspätkommen

Vertretungsplan

Lehrersprechstunden

Krankheit & Fernbleiben

Anmeldung neues Schuljahr

Flyer der neuen RS+

Flyer RS+

Lage & Anfahrt

Anfahrtsplan

Meteomedia
Standort Diesterweg

Aktuelle Unwetterwarnungen für Deutschland
Aktuelle Wetterdaten - Meteomedia

Wetter: 4 Tages-Prognose

Startseite
Aktuelles
Schulleben
Über Uns
Profil
Termine
Elterninfo
Elternbrief
Stundentafel
Hausordnung
Vertretungsplan
Schulelternbeirat
Schülervertretung
Ganztagsschule
KÜM
Förderverein
Ferienplan
Speiseplan
Pressespiegel
Anfahrt
Kontakt
Impressum

Krankheit & Fernbleiben

I. Bei Krankheit oder Fernbleiben Ihres Kindes

a) Das Fernbleiben Ihres Kindes durch Krankheit ist sofort im Sekretariat zu melden. Bitte
geben Sie trotzdem eine schriftliche Entschuldigung Ihrem Kind bei Genesung mit.

b) SchülerInnen die den Unterricht versäumen sind verpflichtet den Unterrichtsstoff
nachzuholen. Dabei wird von den Eltern erwartet, dass sie die Unterrichtsmaterialien selbst
abholen und sich vergewissern, dass der Unterrichtsstoff von ihrem Kind nachgeholt wird.

c) Fehlt der Jugendliche mehr als 30 Tage im Schulhalbjahr sowohl entschuldigt als auch
unentschuldigt erlaubt sich die Schule eine Nachprüfung in der Woche vor der
Notenkonferenz abzuhalten. Dies betrifft die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie
alle Sachfächer. In dieser Nachprüfung wird der Unterrichtsstoff des vergangenen Halbjahres
abgefragt.

d) Das Gesundheitsamt wird bei längerem unentschuldigtem Fehlen über das Fernbleiben informiert und eingeschaltet.

e) Das Jugendamt wird über die Fehlzeiten informiert. Die Sozialarbeiterin wird
hinzugezogen.

f) Hausbesuche und Elterngespräche werden durch die Klassenleitung eingeleitet.

g) Hat die Schülerin bzw. der Schüler im Zeugnis statt Noten die Bezeichnung „N.F.“wird
diese durch die Note 6 ersetzt, falls kein Attest (Sport) etc. vorliegt.

i) Dem Sportlehrer ist direkt am Tage des Fernbleibens vom Sportunterricht eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen.


Noch eine Bitte zum Thema Arztbesuche: vereinbaren Sie bitte vorhersehbare Arztbesuche Ihres Kindes außerhalb der Unterrichtszeit. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, ist die Beurlaubung vorab beim Klassenleiter/ bei der Klassenleiterin oder bei der betroffenen Fachkraft Ihres Kindes zu beantragen und gegebenenfalls mit ihm/ ihr abzustimmen.


II. Regeln im Krankheitsfall

a) Wenn Ihr Kind während der Schulzeit krank wird versucht die Schule Sie umgehend zu
informieren. Falls niemand telefonisch erreicht wird, bleibt Ihr Kind solange in der Schule,
bis wir einen Erziehungsberechtigten erreichen.

b) Benötigt Ihr Kind einen Krankentransport oder den Notarzt werden wir dies veranlassen und versuchen Sie schnellstmöglich zu erreichen.

c) Wird in Folge eines Unfalls in der Schule oder auf dem Schulweg eine ärztliche Behandlung erforderlich, übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Behandlungskosten. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass über die Schule ein Unfallbericht (Vordruck im Sekretariat erhältlich) vorgelegt wird. Deshalb: Schul- und Schulwegunfälle, die ärztlich versorgt werden, unverzüglich im Sekretariat melden!


III. Beurlaubung von SchülerInnen

Wie bei Urlaubsanträgen zu verfahren ist, regelt §38 der Schulordnung. Dort heißt es:
„Eine Beurlaubung vom Unterricht … kann aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der Fachlehrer. Bis zu drei Urlaubstage beurlaubt der Klassenlehrer, in anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden. Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werde“.
Wir bitten Sie, Ihre Vorhaben so zu planen, dass der unterricht Ihrer Kinder möglichst nicht beeinträchtigt wird.


IV. Verlassen des Schulgeländes

Die Schulordnung (§36) gibt hierzu vor: „Die Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen.“
Im Übrigen gilt: Eine Haftung der Schule beim Verlassen des Schulgeländes ist ausgeschlossen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist grundsätzlich nur für den direkten Hin- und Rückweg zur und von der Schule gewährleistet.